Nach der bisherigen Regelung war eine Teilnahme an der Besonderen Prüfung nur dann möglich, wenn der unten genannte Leistungsstand im Jahrgangszeugnis erzielt wurde. Die neue Regelung erweitert somit den Kreis der berechtigten Schüler.
- Notengrenzen: max. einmal Note 6 oder zweimal Note 5
- Die Schulen stellen den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler, deren Vorrücken gefährdet erscheint, zum 2.5.2008 fest und teilen den Erziehungsberechtigten gegen Empfangsbestätigung schriftlich mit, dass – neben der Möglichkeit des Wiederholens der Jahrgangsstufe 10 (sofern diese aufgrund der Bestimmungen des BayEUG und der GSO gegeben ist) – als zusätzliches Angebot eine Teilnahme an der Besonderen Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses möglich ist.
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